Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Vertragsabschluss und Vertragsinhalt
1. Die rechtliche Grundlage des Vertragsverhältnisses ist der Werklieferungsvertrag in Verbindung mit diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Soweit nach Auftragserteilung noch technische Ergänzungen und Auftragserweiterungen erforderlich sind, gilt die vom Unternehmer nach Maßgabe am Bau dem Besteller erteilte spezifizierte schriftliche Auftragsbestätigung in Verbindung mit diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen als Vertragsgrundlage.
2. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden, insbesondere mit den Vertretern oder Monteuren, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung des Unternehmers.
3. Konstruktionsarbeiten, Verkleidungen von Stützen, Ecken usw. bedürfen eines gesonderten Auftrages.
Ausführung
4. Maßgebend für die Ausführung sind die Vorschriften der VOB, Teil B und C.
5. Jedes Fenster und jede Tür ist eine Maßanfertigung und kann daher weder umgetauscht noch zurückgenommen werden.
6. Die Berechnungsmaße der Fenster sind Rahmenaußenmaße, bei Schrägfenstern das jeweils größte umfassende Rechteck. Die Anzahl der bestellten Elemente ist vor Erteilung des Auftrages zu überprüfen. Das Abdichten der Fensterrahmen zum Mauerwerk ist Sache des Bestellers.
7. Verblendungen und Verkleidungen sind nicht Bestandteil dieses Werklieferungsvertrages und können vom Unternehmer nach Zeit- und Materialaufwand berechnet werden.
8. Der Unternehmer behält sich das Recht vor, technische und optische Änderungen vorzunehmen.
9. Der Endpreis setzt, falls eine Montage durch den Unternehmer vorgesehen ist, eine normale Montage ohne besondere Erschwernisse voraus. Stemmarbeiten in Beton oder sonstiger Art, Schweiß- und Schlosserarbeiten, Erstellung von Gerüsten, Transport über Balkone oder unwegsames Gelände, Herstellung von Rollladenkästen, soweit nicht vorhanden, Transporterschwernis bei nichtvorhandenen Treppen u. ä. sind nicht Bestandteile dieses Auftrages und werden vom Unternehmer jeweils gesondert berechnet.
10. Strom und Wasser sind vom Besteller auf seine Kosten bereitzustellen.
11. Kann beim Eintreffen des Montagetrupps des Unternehmers durch Umstände, die er nicht zu vertreten hat, die Montage nicht erfolgen, so ist der Besteller zur Übernahme der Kosten für die vergebliche Anfahrt verpflichtet.
Gewährleistung
12. Die Gewährleistung und deren Verjährung richten sich nach VOB; sie gelten auch für die Nachbesserungsarbeiten und Ersatzstücke; sie endet jedoch mit Ablauf der für die ursprüngliche Hauptleistung geltenden Frist.
13. Der Besteller hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Einbau zu überprüfen und dem Unternehmer offensichtliche Mängel innerhalb 10 Tagen nach Einbau schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt diese Mitteilung, wird seitens des Unternehmers keine Gewähr geleistet.
14. Der Besteller ist zur Minderung oder Wandlung nur berechtigt, wenn er dem Unternehmer zuvor mindestens zweimal die Möglichkeit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt hat und die Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsversuche fehlgeschlagen sind.
Isolierglas
15. In Bezug auf Interferenzerscheinungen, d. h. Erscheinungen in Form von Spektralfarben, bei Isolierglas ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. Bei Verwendung von eingefärbten Gläsern und Gläsern mit Drahteinlagen besteht erhöhte Bruchgefahr durch Wärmeeinwirkung, für diese Gläser wird daher ebenfalls keine Gewähr geleistet.
Schäden bei Ein- und Ausbau
16. Für Ein- und Ausbau bedingte Beschädigungen wird seitens des Unternehmers keine Haftung übernommen.
17. Holz-Fenster: Holz ist ein Naturprodukt. Unterschiede in Farbe und Struktur sowie wuchsbedingte Erscheinungen liegen in der Einmaligkeit des Materials begründet und sind daher kein Grund zur Beanstandung.
18. Oberfläche/Beschläge: Oberflächenbeschichtungen sind in regelmäßigen Abständen zu überprüfen (mindestens einmal jährlich) und ggf. auszubessern bzw. zu erneuern. Bewegliche Beschlagteile sind regelmäßig zu ölen.
19. Innentüren: Bei Echtholztüren stellen Farb- und Maserungsunterschiede keinen Reklamationsgrund dar.
Lieferfristen
20. Alle vom Unternehmer gemachten Fristangaben werden nach bestem Ermessen gegeben und ausgeführt.
21. Der Besteller ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn er dem Unternehmer nach Verzug schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 1 Monat zur Ausführung des Auftrags gesetzt hat. Ansprüche des Bestellers auf Schadenersatz sind ausgeschlossen; es sei denn, sie sind grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.
22. Mit dem Einbau der Teile bei vorgesehener Montage bzw. mit Übergabe der Teile in sonstigen Fällen geht die Gefahr auf den Besteller über.
23. Abrufaufträge ohne Fristen sind vom Besteller spätestens 1 Jahr nach Auftragserteilung zur Lieferung abzurufen.
Preis und Zahlung
24. Der Preis ergibt sich aus dem Werklieferungsvertrag. Bei Maßänderungen gegenüber dem Auftrag von mehr als 5 cm (plus oder minus) ändert sich der Preis im Verhältnis zu Mehr- oder Minderleistung. Der Unternehmer gewährt eine Preisgarantie von 6 Wochen nach Vertragsabschluss. Bei Aufträgen, die erst nach Ablauf dieser 6 Wochen zur Ausführung kommen, gelten die zum Zeitpunkt der Auslieferung geltenden Preise.
25. Die Bezahlung hat rein netto nach Rechnungseingang zu erfolgen, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart worden ist.
26. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen berechnet, deren Höhe sich nach Wahl des Unternehmers auf einen Zinsfuß mit 5% über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, oder auf die vom Unternehmer selbst zu zahlenden Bankzinsen beziffert.
27. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Der Unternehmer stellt für eingebaute Teillieferungen eine Vorabrechnung; hierfür gelten die gleichen Zahlungsbedingungen.
28. Die Vertreter und Monteure des Unternehmers sind nicht inkassoberechtigt.
29. Bei Annahmeverzug ist der Besteller zur Zahlung des vollen Preises verpflichtet, da es sich bei der Ware um anderweitig nicht verwendbare Maßanfertigungen handelt.
30. Kündigt der Besteller den Werklieferungsvertrag vor Herstellung der Ware, oder tritt er grundlos von diesem zurück, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl entweder Erfüllung des Vertrages oder die Zahlung der bis dahin entstandenen Kosten einschließlich des kalkulierten Gewinnzuschlages, mindestens jedoch 40% des Brutto-Vertragswertes als Entschädigung für entgangenen Gewinn und entsprechende Kosten verlangen. Dem Besteller bleibt der Gegenbeweis vorbehalten.
31. Dem Besteller ist es untersagt, mit Forderungen an den Unternehmer hinsichtlich der ihm zugestellten Rechnung aufzurechnen, es sei denn, diese Forderungen sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
Eigentumsvorbehalt
32. Die vom Unternehmer gelieferte Ware bleibt sein Eigentum, bis der Besteller alle Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung vollständig erfüllt hat; bei Einstellung der Kaufpreisforderung in laufende Rechnung, solange noch ein Guthaben für den Unternehmer besteht. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn die Ware weiter veräußert, verarbeitet, weiterverarbeitet, umgebildet, vermengt oder vermischt wird. Er erstreckt sich auf die neue Sache oder die Mischung. Insoweit gilt jede Verarbeitung als für den Unternehmer vorgenommen. Im Falle der Weiterveräußerungen der Waren, ihrer Verarbeitungserzeugnisse oder Mischungen tritt der Besteller dem Unternehmer bereits jetzt im Voraus seine gesamte Forderung gegen den Erwerber ab. Im Verhältnis zum Besteller gibt der Unternehmer den seine Rechnungsbeiträge übersteigenden Teil der abgetretenen Forderungen frei. Der Unternehmer ist befugt, über die abgetretenen Forderungen zu verfügen und sie einzuziehen. Auf Verlangen hat der Besteller alle zur Einziehung der Forderungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden und zur Sicherheit übereignen. Er hat dem Unternehmer Pfändungen oder sonstige Zugriffe Dritter unverzüglich mitzuteilen. Solange der Besteller seinen Verpflichtungen dem Unternehmer gegenüber nachkommt, darf er die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang veräußern und über die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen verfügen, soweit er selbst und unmittelbar die Gegenleistung erhält. Diese Verfügungsbefugnis kann jederzeit widerrufen werden; sie erlischt von selbst, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt, ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren einleitet oder über sein Vermögen das Konkursverfahren beantragt wird.
Erfüllung und Gerichtsstand
33. Ist der Besteller Kaufmann, so ist der Erfüllungsort Gotha und Gerichtsstand Gotha. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckverfahren.
Nebenbestimmungen
34. Die Parteien verpflichten sich für den Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages, eine einvernehmliche Regelung zu treffen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Bestimmung soweit wie möglich entspricht.